AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeines
1.Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung des Kunden mit HOFMANN BAUTECHNIK GMBH. Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach ihrer Übersendung nicht binnen 2Wochen schriftlich widerspricht. HOFMANN BAUTECHNIK GMBH wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen.Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
2.Mitarbeiter von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt; ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen insofern der schriftlichen Bestätigung durch HOFMANN BAUTECHNIK GMBH.

II. Lieferungen
1.Angebote von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sind unverbindlich; der Vertrag kommt erst mit der -schriftlichen- Bestätigung- der Bestellung des Kunden zustande.
2.Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn Sie von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH in der Auftragsbestätigung genannt und als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.HOFMANN BAUTECHNIK GMBH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen.
4.Wird die Lieferung durch unvorhersehbare Hindernisse verzögert, – etwa durch höhere Gewalt, Arbeitskampf, Verkehrsstörungen oder durch Störungen beim Vorlieferanten  so verlängern sich die in Abs. 2 genannten Liefertermine und Fristen angemessen. Fällt der Vorlieferant ganz aus, kann HOFMANN BAUTECHNIK GMBH von der Lieferverpflichtung zurücktreten.
5.Gerät der Kunde in Annahmeverzug, wird der gesamte Preis zur Zahlung fällig.

III. PREISE
1.Die Lieferungen und Leistungen von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste; im Zweifel hat Vorrang die schriftliche Auftragsbestätigung
2.Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verstehen sich die Preise zuzüglich jeweils gesetzlich geltender MWSt und soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich unfrei ab Herstellerwerk bzw. Lager HOFMANN BAUTECHNIK GMBH ausschließlich Verpackung, Versand und Transportversicherung (ggf. zuzüglich Nachnahme, Überweisungsgebühren).

IV. Gefahrübergang
Die Transportgefahr für alle Sendungen  auch für Rücksendungen trägt der Kunde.

V. Bezahlung
1.Rechnungen von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sind umgehend zu begleichen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen können auch kein Zurück-behaltungsrecht nach §273 oder § 320 des BGB geltend machen.
2.Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ist ausgeschlossen. Jegliche Zahlung erfolgt auf den Kontokorrentsaldo. Besteht kein Kontokorrent, ist die Tilgungsreihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB maßgeblich.
3.Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass der Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Kunden bestehen.
4.Der kaufmännische Kunde schuldet Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, der nichtkaufmännische Kunde Nutzungszinsen ab Erhalt der Ware nach § 452 BGB. Gewährt HOFMANN BAUTECHNIK GMBH eine Stundung, so sind Stundungszinsen zu entrichten.Der Zinssatz für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und Verzugszinsen beträgt 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber den gesetzlichen Zinssatz.
5.Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten gegenüber HOFMANN BAUTECHNIK GMBH in Höhe von mindestens  500,– für mehr als einen Monat in Verzug, werden sämtliche Forderungen von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sofort fällig. Vereinbarte Stundungen enden automatisch. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.
6.Im Falle eines von nicht kaufmännischen Kunden getätigten Abzahlungsgeschäftes tritt die Vorfälligkeit ein, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 10% des Teilzahlungspreises, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mindestens 5% des Teilzahlungspreises, ausmacht und HOFMANN BAUTECHNIK GMBH dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit er Erklärung gesetzt hat, dass bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangt wird. Spätestens mit der Fristsetzung bietet HOFMANN BAUTECHNIK GMBH dem Kunden ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung an. Für Kunden, die die Ware im Rahmen ihrer bereits ausgeübten gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit erwerben, bleibt es auch bei Vorliegen eines Abzahlungsgeschäftes bei der Regelung in Ziffer V.5.

VI. Eigentumsvorbehalt
1.Die Ware bleibt Eigentum von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH bis zur Zahlung des Kaufpreises, bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass HOFMANN BAUTECHNIK GMBH scheck- oder wechselrechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sichert der Eigentumsvorbehalt sämtliche Forderungen aus den Geschäftsverbindungen. Das gleiche gilt gegenüber Nichtkaufleuten, soweit eine Kontokorrentabrede getroffen ist.
2.Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen. Der Kunde tritt HOFMANN BAUTECHNIK GMBH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich MWSt ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder Vermischung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig von einer zwischenzeitlich vorgenommenen Verarbeitung. Soweit die Forderung durch eine Hypothek, insbesondere nach § 648 BGB gesichert ist, ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung n der Form des § 1154 BGB nachzuholen. Soweit mehrere Gläubiger aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte auf die Hypothek zugreifen wollen, hat der Kunde ein Pfandrecht an der gesicherten Forderung zu bestellen.
3.Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren wird für HOFMANN BAUTECHNIK GMBH als Hersteller vorgenommen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt HOFMANN BAUTECHNIK GMBH Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB. Für die dort in der Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Verbindet der Kunde die Waren mit einem Grundstück, so werden auch die hieraus resultierenden Forderungen gegen einen Dritten von der Abtretung erfasst. Die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen wie das Recht zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr enden, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät (Ziffer V.5., 6.).
4.Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel den zu sichernden Forderungsbetrag um mehr als 20%, ist HOFMANN BAUTECHNIK GMBH zur Freigabe von Sicherungsgut verpflichtet. Die Auswahl trifft HOFMANN BAUTECHNIK GMBH nach freiem Ermessen.
5.Liegen die Voraussetzungen der Vorfälligkeit (Ziffer V.5., 6.) vor, ist der Kunde verpflichtet, Wechsel, die er für die dem erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegende Forderungen erhalten hat, durch Indossament an HOFMANN BAUTECHNIK GMBH zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt lediglich erfüllungshalber. Zugleich endet das Besitzrecht des Kunden. HOFMANN BAUTECHNIK GMBH ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zur Sicherung zu verwahren. Der Kunde kann durch Zahlung des rückständigen Betrages das Besitzrecht wiedererlangen. Solange der Kunde im Verzug ist, ist HOFMANN BAUTECHNIK GMBH auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt ungeachtet § 13 Abs. 3 VerbrKrG. nicht als Rücktritt, es sei denn, dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Kunde darf sich der Abholung nicht mit Gewalt erwehren. Er verzichtet bereits jetzt auf den Einwand verbotener Eigenmacht. Kann HOFMANN BAUTECHNIK GMBH Schadenersatz wegen Nichterfüllung  insbesondere nach § 326 BGB  verlangen, so ist HOFMANN BAUTECHNIK GMBH berechtigt, abgeholte Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zulassen. Der Erlös wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
6.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand, die durch Herstellung, Verarbeitung oder Vermischung entstandenen Gegenstände oder in von der Abtretung erfasste Forderungen, hat der Kunde HOFMANN BAUTECHNIK GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit durch den Zugriff des Dritten Kosten oder sonstige Ausfälle entstehen, haftet der Kunde.

VII. Haftung
1.Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet HOFMANN BAUTECHNIK GMBH unbeschränkt. Im Falle von einfach fahrlässig verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden. Unberührt bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Unmöglichkeit und Verzug. Im übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.Lieferungen von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sind nach Empfang zu prüfen. Nichtkaufleute haben offensichtlich sichtbar Mängel binnen zwei Wochen unter Angabe der Lieferscheinnummer zu rügen, andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Kaufleute bleibt es bei §§ 377, 378 HGB.
3.HOFMANN BAUTECHNIK GMBH haftet für Mängel der Ware im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann der Kunde erst verlangen, wenn er HOFMANN BAUTECHNIK GMBH zuvor die Möglichkeit gegeben hat, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Schaden zu beheben. Auf Verlangen von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH ist der Kunde verpflichtet, die Ware zum Zwecke der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Kosten für die Versendung trägt HOFMANN BAUTECHNIK GMBH, wenn sich der gerügte Mangel bestätigt, sonst fallen sie dem Kunden zur Last.
4.Soweit HOFMANN BAUTECHNIK GMBH Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus Kulanzgründen leistet, trägt der Kunde die Versandkosten. Will er auf der gesetzlichen Gewährleistung bestehen, hat er das Kulanzangebot unverzüglich zurückzuweisen.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1.Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Schweinfurt, wahlweise auch Köln, Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks.Die Rechtsbeziehungen HOFMANN  BAUTECHNIK GMBH zu ihren Kunden, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

IX. Sonstiges
1.Die Abtretung von Leistungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen aus vertraglichen Beziehungen des Kunden zu HOFMANN BAUTECHNIK  GMBH resultierenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH.
2.Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten von HOFMANN BAUTECHNIK GMBH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. HOFMANN BAUTECHNIK GMBH sicher zu, die Daten des Kunden nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.